Satzung

Gründungsdatum: 14.03.2016
Gründungsmitglieder: Jürgen Meyer, Erich Rausch, Torsten Huster, Michael Pickert, Stefan Meyer, Erwin Ariwald, Hans-Jürgen Stüber

§ 1 Name, Sitz, Verbreitungsgebiet, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Anglerverein Plauen-Chrieschwitz e.V.“, nachfolgend abgekürzt AVPC genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Plauen und erstreckt sich auf das Einzugsgebiet der Weißen Elster von Pirk bis Elsterberg und auf das Gebiet der Stadt Plauen und des Vogtlandkreises.
  3. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister des Registergerichts Chemnitz.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der AVPC ist ordentliches Mitglied des Anglerverbandes Südsachsen Mulde/Elster e.V., eingetragen in das Vereinsregister unter der Nummer 3404.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der AVPC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der AVPC ist weder ein politischer noch ein konfessioneller Verein.
  3. Zweck des AVPC ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und in ihrem ursprünglichen Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit sowie zur Förderung der Sportfischerei.
  4. Der AVPC kann im Rahmen rechtlich zulässiger Möglichkeiten, Nebenbetriebe zur Absicherung der Produktion von Satzfischen für den Eigenbedarf sowie zur Erhaltung und Förderung des Vereinslebens betreiben.
  5. Der Zweck soll erreicht werden durch:
    – aktive Mitarbeit im Umweltschutz, Gewässerschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz, in der Jagt- und Tierschutzfrage sowie durch Zusammenarbeit mit den Behörden und anderen Vereinen,
    – Mitwirkung bei der Reinhaltung und Pflege der Gewässer und Einzugsgebiete,
    – Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen in allen Belangen der Fischerei,
    – Hege und Pflege der Fischbestände und Förderung der ordnungsgemäßen Besetzung und Befischung der zur Nutzung übergebenen Fischgewässer unter Berücksichtigung der Artenvierfalt und der anderen in und am Gewässer vorkommenden Tierarten und Pflanzen,
    – Förderung der fachlichen Ausbildung der Fischereiausübenden in Verbindung mit dem Anglerverband Südsachsen Mulde/Elster e.V.,
    – Förderung des anglerischen und fischereilichen Verbandslebens und des Vereinslebens sowie der Ausbildung der Jugend auf anglerischem und fischereilichem Gebiet,
    – Förderung und Pflege der Sportfischerei,
    – Förderung und Pflege des Castingsports.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Anglerverein Plauen-Chrieschwitz e.V. besteht aus:
    – ordentlichen Mitgliedern (Fischereischeinbesitzer)
    – Fördermitgliedern
    – Ehrenmitgliedern
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird begründet durch Beitrittserklärung und die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung. Die Zustimmung durch den Vorstand ist erforderlich.
  3. Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 9. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist notwendig bei Anträgen bis zum 18. Lebensjahr.
  4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Entwicklung von Angelei und Fischerei im Geltungsbereich und um die Entwicklung und Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht hat.
  5. Die Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand festgelegt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den zur Verfügung stehenden Gewässern gemäß den für den Sportfischer geltenden Regeln und Vorschriften zu angeln.
  2. Sie haben das Recht, darüber hinaus alle Möglichkeiten des Vereins entsprechend der Satzung und ihrer eigenen Fähigkeiten und Voraussetzung zu nutzen.
  3. Sie haben das Recht, Anträge in die Mitgliederversammlungen einzubringen.
  4. Sie haben das Recht über Anträge abzustimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines oder mehrerer Mitglieder durch schriftliche Vollmacht ist möglich.
  5. Sie haben das Recht zu wählen und gewählt zu werden.
  6. Sie haben das Recht und die Pflicht, die für die Angelei und Fischerei notwendigen Qualifikationen zu erlangen.
  7. Sie haben die Pflicht, Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und weitere persönliche und finanzielle Leistungen entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung termingerecht beizubringen.
  8. Sie haben die Pflicht, die Satzung und Geschäftsordnung des Vereins anzuerkennen und einzuhalten.
  9. Sie haben die Pflicht, den Verein nicht durch Wort und Tat zu schädigen.
  10. Sie haben das Recht und die Pflicht, den AVPC durch tatkräftige Mitgliedschaft zu unterstützen und über Vorgänge von anglerischer und fischereirechtlicher Bedeutung im Territorium zu informieren.
  11. Sie haben die Pflicht, die zur Erhaltung ihrer anglerischen und fischereilichen Qualifikation notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten ständig weiterzuentwickeln und hierzu an den vom Gesetzgeber oder vom Verein festgelegten Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen und die notwendigen Prüfungen zu erlangen.
  12. Die Mitglieder haben die Pflicht, die auf der Grundlage des Landesfischereirechtes vom übergeordneten Landesverband oder vom Verein fixierten Bestimmungen zur Angelei und Fischerei in und an allen Gewässern einzuhalten.
  13. Die Mitglieder haben die Pflicht, entsprechend des Zweckes des Vereins und den hierzu in der Leitung formulierten Aufgaben mitzuwirken. Die dazu jährlich zu erbringenden Leistungen sind durch die Mitgliederversammlung festzulegen.
  14. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft / Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft endet durch den entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Die Austrittserklärung ist bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich beizubringen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss vom Verein. Die Entscheidung hierfür trifft der Vorstand und nach Anhörung bzw. Verlesung einer Erklärung des betreffenden Mitglieds. Wird vom Recht der Abgabe einer Erklärung des Vereinsmitgliedes nachweislich kein Gebrauch gemacht, ist eine Beschlussfassung auch in Abwesenheit möglich. Den Nachweis hat der Vorstand in schriftlicher Form zu erbringen. Ausschlussgründe sind grober oder wiederholter Verstoß:
    – gegen die Satzung des Vereins im Allgemeinen und Besonderen,
    – gegen die Finanzdisziplin,
    – gegen Bestimmungen der Angelei und Fischerei bzw. Handlungen, die das Ansehen des AVPC grob schädigen.
  5. Die unter Absatz 4 formulierten Ausschlussgründe gelten auch für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  6. Bei Ausschluss besteht keinerlei Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge und weiterer erbrachter finanzieller Leistungen. Offene finanzielle Forderungen sind anteilig zum Geschäftsjahr zu begleiche.

§ 6 Struktur des Vereins

Die Organe des Vereins „Anglerverein Plauen-Chrieschwitz e.V.“ sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revision.

§ 7 Die Mitgliederversammlung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Sie ist mindestens einmal vierjährlich vom Vorstand schriftlich zu berufen. Mit der Berufung ist die Tagesordnung exakt zu bezeichnen und Beschlussvorlagen als Diskussionsgrundlage beizulegen.
  3. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer gegenzuzeichnen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung, sofern nicht die schriftliche Abstimmung gefordert ist.
  7. Die schriftliche Stimmabgabe ist erforderlich bei:
    – Satzungsänderungen,
    – Bestellung des Vorstandes bzw. Widerruf aus wichtigem Grund.
  8. Für die Beschlussfassung zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Der Mitgliederversammlung obliegt darüber hinaus:
    – die Bestätigung von 2 Kassenprüfungen in jedem Geschäftsjahr,
    – die Beschlussfassung zu den jährlich zu erbringenden Leistungen,
    – die Beschlussfassung zur Pacht, Kauf oder Verkauf von Gewässern oder Nutzungsrechten an Gewässern,
    – die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses zum Geschäftsjahr,
    – die Aufnahme neuer Mitglieder,
    – die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorstandschaft,
    – Entscheidungen über Gewässer des Vereins, Gewässerordnung etc.,
    – die Entscheidung über jährliche Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder und fischereiwirtschaftlich tätige Vereinsmitglieder.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird bestellt und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Geschäftsjahren gewählt, wobei das erste angebrochene Geschäftsjahr nicht angerechnet wird. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassierer (Schatzmeister), dem Schriftführer, dem Gewässerwart/Obmann Angeln und dem Jugendbetreuer.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Beide vertreten den Verein im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Lediglich im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt laut kassenordnung zu verpflichten.
  5. Die Bestellung des Vorstandes ist an die Mitgliederversammlung gebunden.
  6. Der Vorsitzende führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen. Er erlässt hierzu die Geschäftsordnung und lässt den Finanzplan erstellen. Auf die Geschäftsführung finden die für den Antrag geltenden Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung.
  7. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  8. Jede Vorstandsitzung ist zu protokollieren und von Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  9. Die Arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung sowie eine Reisekostenentschädigung, die mit dem Finanzplan durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist umgehend die Neubestellung durch die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden einzuleiten.
  11. Der Vorstand beantragt beim zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins.

§ 9 Die Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Zeit von 2 Jahren zwei Revisoren. Sie prüfen jährlich zweimal und erstellen über die Prüfung ein Protokoll. Die Revisoren sind einzeln kontrollberechtigt.
  2. Die Revisoren berichten der Mitgliederversammlung.

§ 10 Finanzen

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Zu diesem Zweck müssen mindestens 75% der eingetragenen Mitglieder persönlich anwesend sein. Die Delegiertenbasis ist nicht zulässig.
  3. Zum Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die 75%-ige Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
  4. Mit der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unter Abzug des bei der Gründung eingebrachten Vermögens, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Angelei im Territorium des AVPC verwenden darf.
  5. Ein Liquidator meldet den Auflösungsbeschluss beim Vereinsregister zur Eintragung an. Er gibt die Auflösung öffentlich bekannt oder fordert gleichzeitig die Gläubiger des Vereins auf, ihre Forderungen anzumelden. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden beendet, noch offene Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten des Vereins erfüllt. Ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses fällt das restliche Vereinsvermögen den bestimmten Berechtigten zu.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten Teile der Satzung entfallen oder rechtlich unwirksam werden, die nicht den wesentlichen Zweck dieser Satzung berühren, so bleibt die Satzung selbst verbindlich bestehen.

§ 13 Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung wurde am 14.01.2024 beschlossen. Die Änderung tritt nach Eintragung beim Registergericht in Kraft.

Plauen, den 14.01.2024
gezeichnet: Der Vorstand