Angelgewässer

Kartenübersichten sowie wichtige Auszüge aus der Gewässerordnung des Landesverbandes Sächsischer Angler e. V. über Angelgewässer im Vogtland, sowohl Fließgewässer als auch Teiche und Talsperren.

Fließgewässer und Beangelungsstrecken

Talsperren und Teiche

Wichtige Auszüge aus der Gewässerordnung

  1. Für die Ausübung des Angelns besteht Fischereischeinpflicht. Jeder Angler muss seinen gültigen Fischereischein, einen gültigen Erlaubnisschein (Angelberechtigung) sowie die aktuelle Ausgabe der Gewässerordnung/Gewässerverzeichnis mitführen. Mitglieder des LVSA haben als weiteres Pflichtdokument zusätzlich ihr Mitgliedsbuch mit dem aktuellen Beitragsnachweis mitzuführen.
    (GewOrd. 2015-2017 Pkt. 1.1)
  2. Vor Beginn jedes Angelns sind in das Fangbuch das Datum des Angeltages und die Gewässer-Kenn-Nummer einzutragen.
    (GewOrd. 2015-2017 Pkt. 1.5)
  3. Unmittelbar nach dem Fang sind Fische, welche einer Fangbegrenzung unterliegen und für die Mitnahme bestimmt sind, in das Fangbuch einzutragen. Alle anderen Fische, welche keiner Fangbegrenzung unterliegen und die für eine Mitnahme bestimmt sind, müssen zum Ende des Angeltages zusammengefasst in das Fangbuch eingetragen werden. Eine Vermarktung gefangener Fische ist verboten.
    (GewOrd. 2015-2017 Pkt. 1.6)
  4. Der zuerst am Angelplatz ankommende Angler hat das Vorrecht der Angelausübung (ausgenommen behindertentaugliche Angelplätze). Behindertenangelplätze sind im Gewässerverzeichnis mit dem Kürzel „H“ versehen.
    (GewOrd. 2015-2017 Pkt. 1.7)
  5. Es ist die Pflicht des Anglers, seinen Angelplatz in zumutbarem Umfang vor und nach dem Angeln zu säubern und den Müll vorschriftsmäßig zu entsorgen.
    (GewOrd. 2015-2017 Pkt. 1.13)
  6. Fische, die zur Mitnahme bestimmt sind, müssen sofort, spätestens jedoch am Ende des Angelns nach sachgemäßer Hälterung waidgerecht getötet werden. Ein schonendes Anlanden und ggf. Zurücksetzen von Fischen muss durch den Angler sichergestellt sein.
    (GewOrd. 2015-2017 Pkt. 1.15 und 1.16)
  7. Jeder Angler muss ein geeignetes Maßband, einen Hakenlöser, ein Müll sammelbehältnis sowie ein geeignetes Instrument zum waidgerechten Betäuben und Töten von Fischen mitführen.
    (GewOrd. 2015-2017 Pkt. 1.17)
  8. Der Inhaber eines Erlaubnisscheins ist verpflichtet, Fischsterben in dem von ihm genutzten Gewässer der Leitstelle (Nummer: 112) und dem zuständigen Regionalverband sofort anzuzeigen.
    (GewOrd. 2015-2017 Pkt. 1.20)
  9. Der Fang eines Lachses ist für statistische Zwecke dem fischereiausübungsberechtigten Regionalverband zu melden sowie gesondert im Fangbuch mit zu erfassen (Vermerk: zurückgesetzter Lachs in Schonzeit/Datum/Gewässernummer).
    (GewOrd. 2015-2017 Pkt. 3)
  10. In allgemeinen Angelgewässern dürfen je Angeltag (Kalendertag) insgesamt nicht mehr als 3 Fische (jedoch von den Raubfischarten Hecht und Zander insgesamt 2 Fische) der nachfolgend mit Fangmengen belegten Arten gefangen und mitgenommen werden.
    Im Fang dürfen maximal enthalten sein:
    – 1 Stück Lachs, Meerforelle, Seeforelle, Seesaibling, nicht geschützte Störart,
    – 2 Stück Aal, Äsche, Bachforelle, Bachsaibling, Graskarpfen, Hecht, Karpfen, Zander,
    – 3 Stück Barbe, Gr. Maräne, Regenbogenforelle, Schleie.
    Das Hältern von Salmoniden ist verboten. Zusätzlich zu o. g. Regelungen dürfen je Angeltag (Kalendertag) maximal 10 Barsche, davon 5 mit einer Länge über 30 cm entnommen werden.
    (GewOrd. 2015-2017 Pkt. 3.1)
  11. In Salmonidengewässern ist nur die Fangmenge für Salmoniden auf 3 Stück je Angeltag (Kalendertag) begrenzt. Im Fang dürfen maximal enthalten sein:
    – 1 Stück Lachs, Meerforelle, Seeforelle, Seesaibling.
    Das Hältern von Salmoniden ist verboten.
    (GewOrd. 2015-2017 Pkt. 3.2)
  12. Alle Regelungen zu der Mindestmaßen, Schonzeiten und Fangbegrenzungen werden auf der Seite Schonzeiten & Mindestmaße dargestellt und sind einzuhalten!
  13. Salmonidenangelgewässer sind im Gewässerverzeichnis gesondert gekennzeichnet. Für das Beangeln ist ein Salmoniden-Erlaubnisschein erforderlich. In Salmonidengewässern ist die Verwendung der Senke generell untersagt. Vom 01.01. – 30.04. und zur Nachtangelzeit ist in Salmonidenangelgewässern das Angeln verboten.
    (GewOrd. 2015-2017 Pkt. 4.3.1)
  14. In Salmonidengewässern darf vom 01.05. – 30.09. mit Flug- oder Spinnangel und vom
    01.10. – 31.12. nur mit der Flugangel geangelt werden. Die Flugangel darf nur mit künstlichen Flugangelködern und die Spinnangel darf nur mit künstlichen Spinnködern bestückt werden. Alle verwendeten Köder, auch Wobbler, dürfen nur einen einzigen Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) besitzen. Zur Schonung untermaßiger Fische sind einzelne, widerhakenlose Einzelhaken zu empfehlen.
    (GewOrd. 2015-2017 Pkt. 4.3.2)
  15. In stehenden Salmonidengewässern ist die Beangelung mit dem Buldo (Wasserkugel) und Sbirolino und einem Kunstköder (oder Methoden gem. Punkt 4.3.2.) erlaubt.
    (GewOrd. 2015-2017 Pkt. 4.3.3)
  16. Um an einer Trinkwassertalsperre angeln zu dürfen, ist eine Belehrung vonnöten. Diese Belehrung sowie die Anerkennung der Bestimmungen werden im Erlaubnisschein quittiert.
    (GewOrd. 2015-2017 Pkt. 4.5)