Befugnisse jugendlicher Angler mit Fischereischein

Jugendliche zwischen 9 und 16 Jahren dürfen nur mit einem volljährigen Fischereischeininhaber angeln gehen, es sei denn, sie sind seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Angelverein. 

Gemäß Sächsischer Fischereiverordnung gilt:

  1. Es darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln gefischt werden. Bei Verwendung einer Spinn- oder Flugangel darf nur mit einer Angel gefischt werden.
  2. Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben. Diese muss beim Fischen mit einem Köder versehen sein. Eine Hegene darf bis zu fünf Anbissstellen haben. Es darf gleichzeitig mit zwei Hegenen mit insgesamt maximal sechs Anbissstellen gefischt werden.
  3. Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen. Elektronische Bissanzeiger ersetzen die Aufsicht nicht.
  4. Mit einem Köder, der zum Fang von Raubfischen geeignet ist, darf vom 1. Februar bis zum 30. April nicht gefischt werden.
  5. Mit Geräten, die zum Reißen von Fischen bestimmt sind, darf nicht gefischt werden. Die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde.

Quelle: Information der Fischereibehörde Sachsen vom 13.08.2025